Fahrzeugverkehr im Naturschutzgebiet
Die Straßen zu vielen Gaststätten im Siebengebirge liegen im sog. FFH-Gebiet (FFH = Flora-Fauna-Habitat), einer nach höchstem europäischem Standard ausgewiesener Naturschutzkategorie mit strengen Auflagen für die Nutzer.
Der VVS ist als Eigentümer großer Flächen in dieser sensiblen Schutzzone verpflichtet, die Einhaltung der Naturschutzvorgaben sicherzustellen. Das gilt insbesondere durch die Beschränkung unnötigen Fahrzeugverkehrs. Dieser trägt er auf seinen eigenen Straßen im Naturschutzgebiet Siebengebirge – im Auftrag der Unteren Naturschutzbehörde des Rhein-Sieg-Kreises – durch eine äußerst restriktive Erteilung von Fahrerlaubnissen Rechnung.
Nur in begründeten Ausnahmefällen darf der VVS auf Antrag eine kostenpflichtige Ausnahmegenehmigung zum Befahren seiner gesperrten Privatstraßen im Siebengebirge ausstellen (s. u.). Private Fahrten mit dem PKW, auch zu den Gaststätten, sind nicht genehmigungsfähig; Lieferanten werden gesondert behandelt.